Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde)
Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss (Beschluss-Nr. 2 vom 14.12.2017) und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurfsfassung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes –
„Freiflächensolarstromanlage Jemmeritz“
samt Begründung und Umweltbericht
Der vom Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) in seiner Sitzung am 26.07.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes –„Freiflächensolarstromanlage Jemmeritz“ samt Begründung und Umweltbericht
liegt in der Zeit vom 20.05.2019 bis 21.06.2019
im Rathaus der Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde), Schulstraße 11, während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Umweltbericht und gebündelte umweltrelevante Stellungnahmen des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel, des Landesverwaltungsamtes Halle (Saale), Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Halle (Saale) und des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark in Salzwedel.
Der Entwurf samt Begründung, Umweltbericht, Planzeichnungen sowie alle bereits vorliegenden, umweltrelevanten Stellungnahmen wurden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB ergänzend in das Internet unter www.stadt-kalbe-milde.de eingestellt und können dort ebenfalls eingesehen werden.
Die Nachbargemeinden sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit dem Entwurf zur Abgabe einer Stellungnahme nach §4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufgefordert.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem oben genannten Entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß §4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Kalbe (Milde), 29.04.2019
Gez.
K. Ruth
Bürgermeister